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BFH Urteil v. - V R 110/92

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) -- Inhaber eines ... versands -- vermietete ein 1982 von ihm errichtetes Mehrfamilienhaus in Q im September 1982 an die X mit Wirkung ab 1. Februar 1983. Zuvor hatte er mit der M- GmbH einen Vertrag über die Durchführung der Vermietung gegen eine garantierte Miete geschlossen. Der Kläger verzichtete auf die Steuerbefreiung für Umsätze durch Grundstücksvermietung und zog ihm für die Errichtung des Mietwohngebäudes berechnete Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer ab. Ab 1. Januar 1985 trat die Firma H-Immobilien in den zwischen dem Kläger und der X bestehenden Zwischenmietvertrag ein.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 95
UAAAB-39441

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