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BFH Urteil v. - VI R 97/96

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein Berufsoffizier, führte im Streitjahr 1991 einen beruflich veranlaßten doppelten Haushalt. Er machte Verpflegungsmehraufwendungen von 16 DM täglich geltend. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt -- FA --) erkannte unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Teilnahme an einer verbilligten Gemeinschaftsverpflegung lediglich Mehraufwendungen für Verpflegung von 4 DM täglich an (Abschn. 43 Abs. 8 Nr. 2 b der Lohnsteuer-Richtlinien 1990 -- LSt R 1990 --).

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 166
ZAAAB-39435

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