Der Antragsgegner (das Finanzamt -- FA --) kündigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 30. März 1995 die Vollstreckung wegen Einkommensteuer 1981, Aussetzungszinsen sowie Säumniszuschlägen an. Gegen diese Ankündigung ließ die Antragstellerin Beschwerde einlegen. Das FA behandelte das Schreiben als Einspruch und wies diesen als unzulässig zurück (Einspruchsentscheidung vom 22. März 1996). Die gegen die Einspruchsentscheidung gerichtete Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht urteilte, das FA habe die Androhung der Vollstreckung zu Recht nicht als Verwaltungsakt angesehen und die als Einspruch zu behandelnde Beschwerde folgerichtig als unzulässig zurückgewiesen. Die gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage als unzulässig verworfen. In der Beschwerdeschrift hat die Antragstellerin einen Antrag gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellt und auf eine Anfrage der Geschäftsstelle des VII. Senats mitgeteilt, daß sich der Aussetzungsantrag auf das Verfahren wegen Ankündigung der Vollstreckung beziehe.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 462 BFH/NV 1997 S. 462 Nr. -1 YAAAB-39405
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