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BFH Beschluss v. - VII K 2, 3, 4 und 5/97

Durch Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. April 1997 wurde die von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG) vom 3. Dezember 1996 kostenpflichtig als unzulässig verworfen, weil der vor dem BFH geltende Vertretungszwang (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs -- BFHEntlG --) nicht beachtet war. Diesen Beschluß rügt die Antragstellerin u. a. als "nichtige, gerichtliche Fehltätigkeit", weist ihn als rechtsunwirksam zurück, greift ihn hilfsweise weiterhin mit Beschwerde an und erhebt darüber hinaus hilfsweise "Nichtigkeitsklage".

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 348
WAAAB-39342

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