Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG (KG), bestehend aus der W-GmbH (ohne Einlagen) und zwei Kommanditisten. Streitig ist im Rahmen der Feststellung der verrechenbaren Verluste der KG, ob eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen das Kapitalkonto der beiden Kommanditisten i. S. des § 15 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) erhöhen oder als Fremdkapital zu behandeln sind und wie sich die Entscheidung dieser Frage auf die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10 a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in den Streitjahren 1990 bis 1992 auswirkt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) behandelte die Gesellschafterdarlehen als Fremdkapital der Gesellschafter, das nicht zum Ausgleich der Verluste der Gesellschafter berechtige. Dementsprechend stellte er die Verluste der Klägerin für den Feststellungszeitraum 1990 bis 1992 nach § 15 a Abs. 4 EStG lediglich als verrechenbare Verluste fest. Folgen für den vortragsfähigen Fehlbetrag nach § 10 a GewStG ergaben sich dadurch nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 857 BFH/NV 1997 S. 857 Nr. -1 OAAAB-39323
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