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BFH Beschluss v. - VII B 90/97

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) hält seit dem 18. Januar 1993 einen Geländewagen "Toyota J 6", der zunächst als Personenkraftwagen zugelassen und besteuert worden war, nach bestimmten Umbauten aber ab 11. Februar 1993 als Lastkraftwagen eingestuft und dann gewichtsbesteuert wurde. Nachdem der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt -- FA --) zu der Auffassung gelangt war, daß selbst nach Umbau weiterhin ein Personenkraftwagen vorliege, wurde die Kraftfahrzeugsteuer gemäß §173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) für die Zeit vom 11. Februar 1993 bis 13. Dezember 1995 -- bis zur Neueinstufung als Lastkraftwagen infolge einer "Auflastung" -- entsprechend festgesetzt (Hubraumbesteuerung; Kraftfahrzeugsteueränderungsbescheide vom 23. November 1995 und 10. Januar 1996, bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 1996). Über die hiergegen gerichtete Klage ist noch nicht entschieden. Das Finanz gericht (FG) entsprach dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide, deren Rechtmäßigkeit es für ernstlich zweifelhaft hielt. Es könne dahingestellt bleiben -- so das FG --, ob das Fahrzeug, wofür viel spreche, kraftfahrtzeugsteuerrechtlich weiter als Personenkraftwagen anzusehen sei. Die Änderungsfestsetzung sei jedenfalls ausgeschlossen, weil es an der Rechtserheblichkeit der für die Änderung geltend gemachten neuen Tatsache fehle. Bei der Veranlagung 1993 hätten keine Anweisungen dahin bestanden, daß der verkehrsrechtlichen Anerkennung als Lastkraftwagen nicht zu folgen sei; einschlägige Rechtsprechung habe nicht vorgelegen. Bis Ende 1993 sei grundsätzlich die verkehrsrechtliche Einordnung für maßgebend gehalten worden. Auf die Rechtserheblichkeit des äußerlichen Erscheinungsbildes und der Herstellerkonzeption sei seinerzeit nicht abgestellt worden. Damit sei eine verbösernde Änderungsfestsetzung auch für die Zukunft ausgeschlossen, und zwar bis zur Abmeldung oder Stillegung des Fahrzeugs.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 16
MAAAB-39260

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