M wurde in der ehemaligen DDR zum Helfer in Steuersachen zugelassen. Nachdem er im Rechtsverkehr als Steuerbevollmächtigter aufgetreten war, stellte die Oberfinanzdirektion (OFD) ihm gegenüber fest, daß er weder befugt sei, sich Helfer in Steuersachen zu nennen, noch daß er als Steuerbevollmächtigter auftreten dürfe. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) insoweit statt, als es die Feststellungsverfügung hinsichtlich der Bezeichnung als Helfer in Steuersachen aufhob; hingegen hielt es die Feststellung der OFD, der M dürfe sich nicht Steuerbevollmächtigter nennen, für rechtmäßig (Verfahren im 2. Rechtsgang). Über die dagegen eingelegte Revision des M hat der Bundesfinanzhof (BFH) noch nicht entschieden.
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 691 BFH/NV 1997 S. 691 Nr. -1 SAAAB-39245
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