Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) erkannt, daß der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) keinen Anspruch auf Rückerstattung der ... DM hat, die er dem FA für den Erwerb zweier Bräunungsgeräte gezahlt hat. Den rechtlichen Grund (§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung -- AO 1977 --) für das Behaltendürfen des Betrages sah das FG nach durchgeführter Beweisaufnahme im Vorliegen eines freihändigen Verkaufs der pfandrechtlich verstrickten Geräte durch den Vollziehungsbeamten an den Kläger im Rahmen der Verwertung gemäß § 305 AO 1977. Wegen des gesetzlichen Gewährleistungsausschlusses gemäß § 283 AO 1977 stehe dem Kläger ein Rückzahlungsanspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung für Sachmängel zu.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 881 BFH/NV 1997 S. 881 Nr. -1 IAAAB-39244
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