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BFH Beschluss v. - VII B 32/97

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) stellte in den Jahren 1988 bis 1992 aus Kartoffelstärke der Codenummer 1108 1300 verätherte und veresterte Stärken der Codenummer 3505 1050 her, die sie an weiterverarbeitende Betriebe in Mitgliedstaaten der Gemeinschaft lieferte. Nach Leistung der erforderlichen Sicherheit durch die Klägerin gewährte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt -- HZA --) der Klägerin die beantragte Produktionserstattung. Da die Kontrollexemplare T5 (KE) beim HZA nicht eingingen, erklärte dieses die auf die entsprechenden Mengen entfallenden Sicherheiten für verfallen und forderte die Klägerin zur Zahlung der entsprechenden Beträge auf.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 632
OAAAB-39242

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