Auf die Anfrage des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers (Kläger) nach den Namen der berufsmäßigen Richter, die in den von ihm beim Finanzgericht (FG) erhobenen Klageverfahren das Urteil fällen würden, teilte ihm der Vorsitzende des FG-Senats Vorsitzender Richter am Finanzgericht (VRiFG) K mit, die mitwirkenden Berufsrichter ergäben sich zum Zeitpunkt der Entscheidung, der zur Zeit noch nicht feststehe, aus den Geschäftsverteilungsplänen des FG und des zuständigen Senats, die in der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden könnten. Der Vorsitzende bat in dem Schreiben vom 29. Juli 1996 den Kläger, künftig von derartigen Anfragen, die nur überflüssige Arbeit verursachen würden, Abstand zu nehmen und wies in diesem Zusammenhang den Kläger darauf hin, daß das Gericht nach § 62 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) anordnen könne, daß ein Bevollmächtigter bestellt werde, wenn ein Kläger nicht einen sachgerechten zügigen Fortgang des Verfahrens gewährleisten könne.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 872 BFH/NV 1997 S. 872 Nr. -1 DAAAB-39237
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