Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legte gegen die Aufforderung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt -- FA --) zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfolglos Beschwerde ein. Gegen die Beschwerdeentscheidung, die dem Kläger am 17. Januar 1995 zugestellt worden ist, erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 17. Februar 1995 Klage. Die am 28. Februar 1995 beim Finanzgericht (FG) eingegangene Klageschrift trug einen Eingangstempel des FA M vom 22. Februar 1995. Das FG wies die Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig ab. Es urteilte, innerhalb der Klagefrist nach §47 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sei keine Klageschrift beim FA oder dem FG eingegangen. Allein der Vortrag des Klägers, es sei davon auszugehen, die Angestellte seiner Prozeßvertreter habe den Vorgang innerhalb der Frist in den Postbriefkasten des FA eingeworfen, sei nicht geeignet, einen fristgemäßen Klageeingang zu beweisen. Auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen im Streitfall nicht vor.
Fundstelle(n): BFH/NV 1998 S. 39 LAAAB-39230
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