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BFH Beschluss v. - VII B 227/96

Das Finanzgericht (FG) hat im zweiten Rechtsgang die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, der Kläger habe die Frist von zwei Wochen, innerhalb derer gemäß § 56 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Wiedereinsetzungsgründe darzulegen sind, versäumt. Unabhängig davon könne eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, weil den Kläger bzw. seine Prozeßbevollmächtigten ein Verschulden an dem verspäteten Eingang der Klageschrift beim FG treffe (§ 56 Abs. 1 FGO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 591
BFH/NV 1997 S. 591 Nr. -1
UAAAB-39227

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