Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Finanzgericht (FG) den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 114 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zur Verhinderung der Zwangsvollstreckung aus den bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheiden abgewiesen, weil der für die Antragstellerin als Verfahrensbevollmächtigter aufgetretenea trotz Aufforderung des Gerichts keine Prozeßvollmacht vorgelegt hat und der Antrag auch im übrigen keinen Erfolg hätte haben können. Das FG hata als Vertreter ohne Vertretungsmacht die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 433 BFH/NV 1997 S. 433 Nr. -1 QAAAB-39224
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