Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt -- FA --) besteuerte das von dem Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) gehaltene, einem Militärkraftwagen (sog. Jeep) vergleichbare, verkehrsrechtlich als Lastkraftwagen anerkannte Fahrzeug ("Gorki GAZ 69 M") als Personenkraftwagen (Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 10. März 1997). Hiergegen wendet sich der Antragsteller, der geltend macht, es handele sich um ein 1940 konzipiertes, bis 1974/75 produziertes umgebautes Militärfahrzeug, das nur zwei Sitzplätze biete und zur überwiegenden Beförderung von Gütern geeignet und bestimmt sei. Über die Klage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren ist noch nicht entschieden. Dem vom FA abgelehnten Antrag auf teilweise Aussetzung der Vollziehung des Kraftfahrzeugsteuerbescheides gab das Finanzgericht (FG) statt. Es führte aus, an der der angegriffenen Besteuerung zugrundeliegenden kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Wertung -- PKW statt LKW -- beständen ernstliche Zweifel. Diese ergäben sich aus der Unsicherheit in der Beurteilung der sog. Umbaufälle durch die finanzgerichtliche Rechtsprechung. Hinzu komme, daß das Fahrzeug nach seinem Erscheinungsbild nicht zur Beförderung von Personen bestimmt, es also eher einem als LKW zu beurteilenden Kasten- oder Pritschenwagen vergleichbar sei.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1998 S. 354 HAAAB-39214
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