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BFH Beschluss v. - VI B 193/96

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat im Jahre 1987 Klage erhoben, mit der er sich gegen die Ablehnung einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 1983 wandte. Er lehnte mit Schreiben vom 1. September 1994 den Vorsitzenden und den Berichterstatter wegen Prozeßverschleppung als befangen ab und weitete sein Ablehnungsgesuch mit Schreiben vom 10. Januar 1995 auch auf die für die Entscheidung zuständigen Richter aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 889
BFH/NV 1997 S. 889 Nr. -1
QAAAB-39182

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