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BFH Beschluss v. - V E 2/97

Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) hatte Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1981 und 1983 erhoben. Das der Klage stattgebende Urteil des Finanzgerichts (FG) hob der Senat durch das am 15. Februar 1996 zugestellte Urteil vom 8. November 1995 V R 64/94 (BFHE 179, 211, BStBl II 1996, 256) auf; die Sache wurde an das FG zurückverwiesen. Zugleich setzte der Senat gemäß §§13, 14 und 25 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) den Streitwert auf 386 005 DM fest.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 350
HAAAB-39172

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