Das Finanzgericht (FG) setzte dem für den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgetretenen Rechtsanwalt R im Klageverfahren gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen 1990 und 1991 und gegen die Umsatzsteuervorauszahlung für Januar 1993 durch Verfügung vom 9. Januar 1995 gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist zur Vorlage einer Prozeßvollmacht im Original mit ausschließender Wirkung bis zum 4. März 1995. Am 1. März 1995 begründeten die Rechtsanwälte und Steuerberater K die Klage und fügten eine vom Kläger auf sie ausgestellte Vollmacht bei. Das FG wies die Klage durch Urteil vom 29. August 1996 als unzulässig ab, weil die Vollmacht des R nicht im Original vorgelegt worden sei, und legte R die Kosten des Verfahrens als vollmachtlosem Vertreter auf.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 864 BFH/NV 1997 S. 864 Nr. -1 EAAAB-39160
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