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BFH Beschluss v. - V B 36/97

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von Bauhandwerkern über ein in S hergestelltes Drei-Familienhaus mit Schwimmhalle in den vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) anerkannten Steueranmeldungen für 1983 und 1984 abgezogen. Das Grundstück hatte er nach seinen Angaben an die E-GmbH vermietet, deren Geschäfte er führte und an der er zu 95 v. H. beteiligt war. Die E-GmbH hatte die Erdgeschoßwohnung an den Kläger und seine Ehefrau vermietet.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 195
HAAAB-39133

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