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BFH Beschluss v. - V B 22/97

Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung ließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) in dem angefochtenen Umsatzsteuerbescheid für 1988 den von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Vorsteuerbetrag in Höhe von 2249,57 DM nicht zum Abzug zu, weil er eine Rechnung über 16 068,33 DM (netto) nicht vorgelegt hatte, in der dieser Steuerbetrag ausgewiesen worden war. Dagegen hatte der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 341
DAAAB-39130

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