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BFH Beschluss v. - V B 109/96

Das Finanzgericht (FG) setzte den Prozeß bevollmächtigten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) durch die ihnen am 21. Dezember 1995 mit Postzustellungs urkunde zugestellte Verfügung vom 17. Dezember 1995 gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1, 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist "für das Einreichen der (Original-)Vollmacht" bis zum 28. Februar 1996. Am 28. Februar 1996 übermittelten die Prozeßbevollmächtigten dem FG eine Prozeßvollmacht durch Telekopie (Telefax). Mit dem am 1. März 1996 beim FG eingegangenen Schriftsatz vom 28. Februar 1996 legten sie die Prozeßvollmacht im Original vor.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 589
BFH/NV 1997 S. 589 Nr. -1
PAAAB-39097

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