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BFH Beschluss v. - V B 107/97

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) berichtigte im Umsatzsteueränderungsbescheid für 1993 gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Umsatzsteuerbeträge von ... DM. In dieser Höhe hatte der Kläger Vorsteuer aus Rechnungen der "X-GmbH" (GmbH) abgezogen. Die GmbH bezeichnete die Forderungen gegen den Kläger in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 1993 als uneinbringlich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 859
VAAAB-39095

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