Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) hatte gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts persönlich Revision eingelegt. Der erkennende Senat hat die Revision mit Beschluß vom 4. November 1996 gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs als unzulässig verworfen. Unter dem 5. Dezember 1996 hat der Antragsteller den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt mit dem Ziel, den Einspruchsbescheid des Finanzamts (FA) aufzuheben. Diesen Antrag hat er unter dem 15. Februar 1997 dahin erweitert, die vom FA zum 20. Februar 1997 angesetzte Vollstreckungsmaßnahme aufzuheben. Er begründet seinen Antrag mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung und des Einspruchsbescheids.
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 371 BFH/NV 1997 S. 371 Nr. -1 WAAAB-39086
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