Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine damals mit ihm zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehefrau waren je zur Hälfte Miteigentümer eines im Jahr 1980 auf einem Erbbaugrundstück errichteten Zweifamilienhauses, in dem sie eine Wohnung selbst bewohnten und die zweite vermietet hatten. Im Jahr 1987 übertrug die damalige Ehefrau des Klägers diesem ihren hälftigen Anteil am Erbbaurecht. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Klägers für das Streitjahr (1988) berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) für die selbstgenutzte Wohnung den Nutzungswert gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur zur Hälfte. Er vertrat die Auffassung, die Nutzungswertbesteuerung könne gemäß § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG nur für den Hälfteanteil an der selbstgenutzten Wohnung fortgeführt werden, der dem Kläger schon 1986 gehört habe. Die Grundbesitzübertragung im Jahr 1987 stelle die Neuanschaffung eines zweiten Objekts dar, für das auch die Steuerbegünstigung nach § 10 e EStG nicht in Betracht komme, weil der Kläger es von seiner Ehefrau angeschafft habe (§ 10 e Abs. 1 Satz 7 EStG in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 653 BFH/NV 1997 S. 653 Nr. -1 DAAAB-39075
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