Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Steuerberater selbständig tätig. Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) die Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr geschätzt hatte, reichte der Kläger die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung seines Gewinns aus selbständiger Arbeit nach. Von dem nach §4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelten Gewinn zog der Kläger für "DDR-Tätigkeit" einen Betrag in Höhe von 19 935 DM ab. Es handelt sich dabei um nach der Steuerberatergebührenverordnung (StGebV) berechnete Honorare für von ihm im einzelnen aufgeführte unentgeltlich erbrachte Leistungen an Unternehmen in den neuen Bundesländern.
Fundstelle(n): BFH/NV 1998 S. 1100 KAAAB-39025
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