Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) erhob in dessen sowie im Namen der Ehefrau des Klägers mit Schriftsatz vom 11. Mai 1995 wegen Einkommensteuer 1991 Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom 22. März 1995, die er beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --) anbrachte. Der Vorsitzende des zuständigen Senats des Finanzgerichts (FG) setzte gemäß §65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den Klägern eine Ausschlußfrist bis zum 16. Juni 1995 zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens und des angefochtenen Verwaltungsaktes sowie zur Vorlage der Prozeßvollmacht. Der Prozeßbevollmächtigte reichte am 13. Juni 1995 die schriftliche Vollmacht ein. Außerdem beantragte er mit dem gleichzeitig eingegangenen Schriftsatz vom 10. Juni 1995, die Einkommensteuer 1991 entsprechend der beim FA eingereichten Steuererklärung auf 896 DM herabzusetzen. Dem Schriftsatz war eine Kopie des Deckblattes der unterzeichneten Einkommensteuererklärung 1991 sowie eine Kopie des Berechnungsbogens beigefügt. Das FA wich in einzelnen Punkten von der Erklärung ab und setzte die Einkommensteuer 1991 mit dem ändernden Bescheid vom 5. September 1995 auf 1489 DM fest. Der Kläger beantragte mit dem am 8. Oktober 1995 beim FG eingegangenen Schriftsatz, den ändernden Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1998 S. 598 FAAAB-39018
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