Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat mit Schriftsätzen vom 30. Mai 1989 Klagen gegen die Steuerbescheide wie im Rubrum bezeichnet erhoben und deren Aufhebung beantragt. Die Bescheide waren aufgrund von Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen nach einer Steuerfahndungs-Prüfung bei der Klägerin ergangen. Die Klagebegründungen versprach diese nachzureichen. Im Einvernehmen der Beteiligten sollte dies erst nach Abschluß des laufenden Strafverfahrens erfolgen. Nach Einstellung dieses Verfahrens gemäß §153 a der Strafprozeßordnung noch in 1989 verständigten sich die Beteiligten hinsichtlich der Jahre 1984 bis 1986. Hinsichtlich der Streitjahre unterblieben die Klagebegründungen nach wie vor. Das Finanzgericht (FG) setzte der Klägerin daraufhin am 4. Juli 1994 durch richterliche Verfügung des Berichterstatters eine Ausschlußfrist gemäß §65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Bezeichnung der Klagebegehren bis zum 20. August 1994. Die Klägerin äußerte sich nicht. Sie hatte -- nach ihrem unwidersprochenen Vortrag -- zwischenzeitlich allerdings für die Streitjahre beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --) Steuererklärungen eingereicht und in einem Schreiben an das FG vom 14. August 1994 beantragt, "die Bescheide betr. KSt 77--79 u. GewSt-Meßbetr. 1976--1979 aufzuheben und gem. den eingereichten Steuererklärungen f. d. o. a. Zeitraum zu entscheiden". Dieses Schreiben befindet sich nicht in den das Vorverfahren betreffenden FG-Akten. Auch in den mündlichen Verhandlungen beantragte sie, die angefochtenen Bescheide nach Maßgabe dieser Erklärungen zu ändern.
Fundstelle(n): BFH/NV 1998 S. 175 VAAAB-38969
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