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BFH Urteil v. - I R 62/96

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, ist ein Kreditinstitut im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG). Gegenstand ihres Unternehmens war in den Streitjahren 1988 und 1989 das Betreiben von Bank- sowie von Factoring- und Leasinggeschäften, und zwar jeweils eingeschränkt mit Partnern (Händlern) oder Niederlassungen der X-AG. Bank- und Leasinggeschäft wurden in getrennten Buchungskreisen geführt. Vertragspartner der Leasinggeschäfte waren die Klägerin als Leasinggeber und die Kunden der Händler und Niederlassungen als Leasingnehmer. Die Verträge liefen über einen Zeitraum von 12 bis 42 Monaten. Das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum an den geleasten Kraftfahrzeugen verblieb bei der Klägerin. Diese finanziert über die Leasingraten den Kaufpreis der von ihr bei den Händlern und Niederlassungen erworbenen Fahrzeuge, abzüglich der Anzahlung der Kunden. Nach Ablauf der Vertragszeit wird der zu finanzierende Betrag durch den von dem einzelnen Händler zu zahlenden Rücknahmewert in einer Summe getilgt. Die Raten enthalten neben dem Amortisationsanteil (Tilgung, Absetzung für Abnutzung) einen Zinsanteil. Die Klägerin refinanziert diese Geschäfte und erzielt als Gewinn die daraus erwachsende Zinsmarge.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 210
DAAAB-38962

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