Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war seit 1954 als Knappschaftsarzt tätig. In § 10 Abs. 1 des zwischen ihm und der Knappschaft am 13./19. Februar 1954 geschlossenen Vertrags (Altvertrag) ist vereinbart, daß der Kläger einen Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung hat. Für die zur Bemessung des Ruhegehalts erforderliche Errechnung der Mindest beschäftigungsjahre kommt nach § 10 des Altvertrags "nur das bezahlte Mitglieder behandlungspauschale ... zur Anrechnung. Dieses Pauschale, geteilt durch den 1 1/2-fachen Kopfsatz des Bezirksarztpauschales, stellt die Zahl der Mitglieder dar, deren Gesamtzahl, durch 1000 geteilt, die Zahl der Mindestbeschäftigungsjahre ... ergibt." In der Folgezeit wurde der Knappschaftsarztvertrag mehrfach abgeändert, vor dem im Streitfall maßgebenden Veranlagungsstichtag 1. Januar 1990 zuletzt durch den Vertrag vom 12./13. September 1989 (Vertrag). Nach § 5 dieses Vertrags hat der Knappschaftsarzt Anspruch auf Honorar sowie auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Die Höhe der Versorgungsbezüge richtet sich gemäß § 21 Abs. 1 und 2 des Vertrags nach dem Pensionsdienstalter, für dessen Berechnung "bis zum 31. Dezember 1971 die von den früheren Knappschaften vereinbarten Berechnungsgrundsätze" gelten. Ab 1. Januar 1972 wird das Pensionsdienstalter aus der Anzahl der abgerechneten Behandlungs- und Überweisungsscheine und der Höhe des nach Anwendung von Kürzungstabellen verbleibenden Einzelhonorars nach Punkten errechnet (§ 21 Abs. 3 des Vertrags). Das Gesamtpensionsdienstalter darf gemäß § 21 Abs. 4 des Vertrags die tatsächlich verbrachte Dienstzeit nicht überschreiten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 821 BFH/NV 1997 S. 821 Nr. -1 CAAAB-38932
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