Die Erbengemeinschaft A besaß einen zusammenhängenden unbebauten Grundbesitz. Im Jahre 1985 wurde ein Teil dieses Grundbesitzes von der B bebaut und veräußert. In der Folge trat die C-GmbH (C) an die Erbengemeinschaft heran, um herauszufinden, ob auch der andere Teil des Grundbesitzes bebaut werden könnte. Die Erbengemeinschaft war nicht zu einem Verkauf, sondern nur zur Bestellung von Erbbaurechten für eine Bebauung bereit. Die C stellte auf dem Gelände einen Bauwagen und -- später -- ein Bauschild auf, auf dem auf die Baumaßnahme hingewiesen wurde. Außerdem warb die C in den Lokalzeitungen für das Projekt. Dabei bot sie die Häuser ohne Grundstück zum Kauf an. Interessenten, die sich bei der C meldeten, wurden von dieser zur Vertreterin der Grundstückseigentümerin geschickt, um die Einzelheiten bezüglich Bestellung eines Erbbaurechts zu klären. Alle Interessenten in diesem Bauabschnitt -- es handelte sich insgesamt um acht Grundstücke -- haben mit der C gebaut. Die entsprechenden Werkverträge wurden teils vor, teils nach den Erbbaurechtsbestellungsverträgen geschlossen. Dies hing u. a. davon ab, wann der Notar bzw. die Vertreterin der Grundstückseigentümerin Zeit hatte. Die Parzellierung des Grundstücks wurde der Grundstückseigentümerin von der C vorgeschlagen. Dieser Vorschlag wurde Grundlage für die Erbbaurechtsverträge sowie die Teilungserklärung. Die Grundstücke waren bereits vorher -- im Rahmen der von der B durchgeführten Baumaßnahmen -- erschlossen worden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 706 BFH/NV 1997 S. 706 Nr. -1 LAAAB-38929
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