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BFH Urteil v. - II R 25/95

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Bausparkasse in der Rechtsform einer GmbH. Sie hat ihre Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) mit Wirkung vom 1. Januar 1982 neu gefaßt. Die Änderung betraf insbesondere §4 ABB, wonach der Bausparer bei Vertragsbeginn eine unverzinsliche Einlage in Höhe von 1 v. H. der Bausparsumme zu leisten hat. §4 ABB lautet:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 822
JAAAB-38908

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