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BFH Beschluss v. - III B 6/97

Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhoben nach erfolglosem Vorverfahren Klage wegen eines Steuerbescheids für das Streitjahr 1994, mit dem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) die Einkommensteuer unter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen auf ... DM festgesetzt hatte. Während des Prozesses vor dem Finanzgericht (FG) änderte das FA den Steuerbescheid aufgrund neuer Erkenntnisse über die Besteuerungsgrundlagen dahingehend, daß es die Einkommensteuer auf 0 DM herabsetzte. Die Kläger machten den Änderungsbescheid nach §68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens, stellten jedoch keinen Klageantrag. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung legte der Kläger Unterlagen vor, wonach er im Streitjahr Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von ... DM gehabt habe, denen Werbungskosten von ... DM gegenüberstanden. Er begehrte den Abzug dieser Werbungskosten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 193
EAAAB-38859

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