Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), eine GmbH, hatte ihre Klage wegen Körperschaftsteuer 1988 an den Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt -- FA --) adressiert, der sie an das Finanzgericht (FG) -- weitergeleitet hatte. Dieses hielt die Klage für zulässig und begründet (Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1996, 832). Ihrer Zulässigkeit stehe die Adressierung der Klageschrift an das FA nicht entgegen. § 64 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestimme nichts anderes. Erhoben sei die Klage hiernach dann, wenn sie bei Gericht eingehe. Auf die Adressierung an das FG komme es nicht an. Dies ergebe sich aus § 47 Abs. 2 FGO, wonach die Frist für die Erhebung der Klage als gewahrt gelte, wenn sie innerhalb der Frist beim FA angebracht werde. Dem sei zwar auch dann genügt, wenn die Klage ungeachtet ihrer Anbringung beim FA an das FG gerichtet sei. Andererseits schade die Adressierung an das FA auch nicht, solange das Schriftstück trotz seiner Adressierung nur als Klage erkennbar sei.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 675 BFH/NV 1997 S. 675 Nr. -1 HAAAB-38806
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