Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 1989 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Ihr Prozeßbevollmächtigter hat eine undatierte Blankovollmacht vorgelegt, deren vorgedruckter Text auch die gerichtliche Rechtsverfolgung umfaßt. Das Finanzgericht (FG) hat die während des Einspruchsverfahrens erhobene Untätigkeitsklage mit Gerichtsbescheid vom 8. Februar 1993 als unzulässig abgewiesen. Es hat den Gerichtsbescheid auch den Klägern persönlich zugestellt. Die Kläger haben einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das FG die Klage wiederum als unzulässig abgewiesen; für die unter Berufung auf § 46 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgezogene Anrufung des Gerichts fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage als unbegründet zurückgewiesen.
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 246 BFH/NV 1997 S. 246 Nr. -1 LAAAB-38741
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