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BFH Beschluss v. - XI S 15/96

Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) erhob gegen die Einspruchsentscheidung des Beklagten (Finanzamt -- FA --), durch welche dieser den Einspruch wegen Fristversäumnis als unzulässig abgewiesen hatte, am 19. Dezember 1995 persönlich Klage, mit der er begehrte, den Gewinn aus Gewerbebetrieb für 1991 niedriger anzusetzen. Zur Fristversäumnis führte er im Schriftsatz vom 20. Januar 1996 aus, dieser Vorwurf sei unwahr. Das FA könne nur die Unwahrheit sagen, sonst nichts.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 766
BFH/NV 1996 S. 766 Nr. 10
BAAAB-38701

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