Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) schloß am 3. März 1981 einen "Bezirkshändler-Vertrag" mit der Firma A-GmbH. Der Vertrag lief zunächst ein Jahr und verlängerte sich danach jeweils um ein weiteres Jahr. Gegenstand des Vertrags ist der Verkauf der Produkte der A-GmbH im eigenen Namen des Bezirkshändlers und auf Rechnung der Gesellschaft (Kommissionsagentur). Der Bezirkshändler darf nur an private Kunden über Beraterinnen verkaufen, die ihm unterstehen und die von ihm im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bestellt wurden. Er darf nur nach Maßgabe des Heimvorführungs-Vertriebssystems verkaufen, das für den Verkauf der Produkte ausgearbeitet ist. Hinsichtlich dieses Systems überläßt die A-GmbH jeweils verbindliche, allgemeine und besondere Richtlinien, die eine einheitliche Gestaltung des Vertriebs gewährleisten. Der Bezirkshändler kann in dem im Anhang an den Vertrag beschriebenen Gebiet dort mit erstem Wohnsitz ansässige Beraterinnen für sich zum Verkauf der Produkte anwerben (rekrutieren), jedoch mit der Maßgabe, daß das entsprechende Recht zum Rekrutieren und zum Einsetzen von Beraterinnen auch anderen Bezirkshändlern in dem Gebiet zusteht. Die A- GmbH kann in Einzelfällen Rekrutierungen, die nach ihrer Ansicht im Interesse guter nachbarschaftlicher Beziehungen unerwünscht sind, auch nachträglich untersagen und eine Überführung der Beraterin an eine andere von ihr bestimmte Bezirkshandlung verlangen. Die A-GmbH verpflichtet sich, dem Bezirkshändler ihr in Zusammenhang mit dem Heimvorführungs-Vertriebssystem seit Jahrzehnten weltweit erworbenes spezifisches Vertriebs-Know-how zur Verfügung zu stellen und den Bezirkshändler als Glied dieses Systems durch eine Vielfalt von beson deren Maßnahmen anzuleiten und zu unterstützen (Franchising). Der Bezirkshändler verpflichtet sich, alle von der Gesellschaft für den Vertrieb vorgesehenen Produkte ausschließlich nach Maßgabe des Heimvorführungs-Vertriebssystems zu vertreiben. Der Bezirkshändler hat nicht das Recht, namens der A-GmbH zu handeln oder diese in irgendeiner Weise zu verpflichten. Der Verkauf, die Abtretung oder die sonstige Übertragung von Rechten und Pflichten des Bezirkshändlers aus diesem Vertrag im ganzen oder teilweise kann wirksam nur mit schriftlicher Zustimmung der Gesellschaft erfolgen. Mit Beendigung des Vertrags erlöschen ohne Rücksicht auf den Grund alle Rechte und Ermächtigungen des Bezirkshändlers aus dem Vertrag. Er hat keinen Anspruch auf Entschädigung, welcher Art sie auch sein mag.
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 377 BFH/NV 1997 S. 377 Nr. -1 GAAAB-38692
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