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BFH Beschluss v. - XI R 25/96

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist nach den vom Finanzgericht (FG) getroffenen Feststellungen als Hellseher tätig gewesen. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte der Prüfer fest, daß der Kläger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte, die Durchschriften der Ausgangsrechnungen nicht aufbewahrt hatte. In den Streitjahren erzielte er im Ausland Einnahmen in Höhe von insgesamt ... DM. Im Hinblick auf die Nichtordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen schätzte der Prüfer für 1988 ... DM und für 1989 ... DM hinzu. Der Schätzung für 1988 legte der Prüfer das Verhältnis zwischen baren und unbaren Einnahmen des Jahres 1989 zugrunde und für das Jahr 1989 die in den ersten drei Quartalen erzielten Bareinnahmen, da der Kläger im vierten Quartal fast keine Bareinnahmen mehr erklärt hatte. Die als ausländische Einnahmen erklärten Beträge unterwarf der Prüfer der Umsatzsteuer, da der Kläger weder in der Schweiz noch in Österreich eine Betriebsstätte gehabt habe.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 502
BFH/NV 1997 S. 502 Nr. -1
NAAAB-38681

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