Das Finanzgericht (FG) hat die Klage, mit der die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) den Erlaß von Umsatzsteuer begehrte, weil sie bei Gestaltung ihrer umsatzsteuerrechtlichen Verhältnisse auf die Gültigkeit des durch den Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22. Februar 1990 V R 117/84 (BFHE 160, 74, BStBl II 1990, 593) für verfassungswidrig erklärten § 8 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) -- UStDV -- vertraut habe, abgewiesen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) und die Oberfinanzdirektion hätten ermessensfehlerfrei den Erlaß abgelehnt; denn die Klägerin habe nicht die nach § 8 Abs. 4 UStDV erforderlichen Belege vorgelegt. Sie habe erklärt, die Belege seien nicht mehr auffindbar. Die von der Klägerin angebotenen Beweise könnten die Belegvorlage nicht ersetzen. Das FG hat die Revision nicht zugelassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 366 BFH/NV 1997 S. 366 Nr. -1 YAAAB-38673
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