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BFH Beschluss v. - X B 74/96

Nachdem der Antragsteller, Beschwerdeführer und Kläger (Antragsteller) für 1992 (ebenso wie zuvor auch schon für 1991) trotz Aufforderung keine Steuererklärungen abgegeben hatte, wurde er für diesen Veranlagungszeitraum vom damals zuständigen Finanzamt FA I im Wege der Schätzung zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer herangezogen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 606
BFH/NV 1997 S. 606 Nr. -1
WAAAB-38639

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