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BFH Beschluss v. - X B 42/96

Gegenstand des beim Finanzgericht (FG) anhängigen Verfahrens ist die Frage, in welcher Höhe die Klägerin durch den An- und Verkauf des Grundstücks N-Straße 4 in B einen Spekulationsgewinn (§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) erzielt hat. Dieses Grundstück hat die Klägerin mit Vertrag vom 26. Februar 1988 erworben und mit Vertrag vom 13. Februar 1989 an die Beschwerdeführerin weiterveräußert. Der beurkundete Veräußerungsvertrag weist einen Kaufpreis von 230 000 DM aus. Im Einspruchs- und Klageverfahren haben die Kläger vorgetragen, es sei eine Gegenleistung in Höhe von lediglich 188 000 DM vereinbart und auch gezahlt worden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 9
BFH/NV 1997 S. 9 Nr. -1
UAAAB-38631

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