Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) war für die Jahre 1979 bis 1983 davon ausgegangen, der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) habe ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude im Rahmen einer Betriebsaufspaltung vermietet. Auch für das Streitjahr 1984 hat das FA, insoweit der Erklärung des Klägers folgend, einen einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt. Im Anschluß an eine Außenprüfung vertrat der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. November 1985 VIII R 342/82 (BFHE 145, 396, BStBl II 1986, 299) die Auffassung, eine Betriebsaufspaltung habe mangels sachlicher Verflechtung von Anfang an nicht vorgelegen. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen. Es hat sich dabei auf das Senatsurteil vom 26. Mai 1993 X R 78/91 (BFHE 171, 476, BStBl II 1993, 718) und auf die Erwägung gestützt, das vermietete Grundstück sei "auf alle Fälle" nach der Herstellung und Gestaltung des Gebäudes auf die Bedürfnisse der Betriebsgesellschaft zugeschnitten gewesen.
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 329 BFH/NV 1997 S. 329 Nr. -1 EAAAB-38619
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