Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob nach erfolglosem Einspruch Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für 1986. Im Klageverfahren beantragte er erstmals, die Vorsorgeaufwendungen in voller Höhe zu berücksichtigen und das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die anhängigen Ver fassungsbeschwerden auszusetzen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) erklärte den angefochtenen Einkommensteuerbescheid hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen nachträglich für vorläufig. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein. Das FG setzte daraufhin das Verfahren bis zur Entscheidung über den Einspruch gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid für 1986 gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aus.
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 251 BFH/NV 1997 S. 251 Nr. -1 AAAAB-38616
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