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BFH Beschluss v. - V S 10/95

Das Finanzamt (FA) verweigerte dem Kläger und Antragsteller (Antragsteller) in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden (§ 164 Abs. 2 der Abgabenordnung -- AO 1977 --) für 1987 und 1988 den Vorsteuerabzug aus Rechnungen über den Wiederaufbau eines ab gebrannten, aber nicht wiedereröffneten, sondern 1989 zwangsversteigerten Hotelgebäudes. Es ordnete die beanspruchten Vorsteuerabzugsbeträge der steuerfreien Grundstückslieferung zu und schloß dadurch den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Nr. 9 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) aus.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 647
BFH/NV 1996 S. 647 Nr. 8
VAAAB-38567

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