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BFH Urteil v. - V R 29/93

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die seit dem 1. April 1982 ein ... -Unternehmen betrieb. Er "überließ" der GbR aufgrund mündlicher Vereinbarung ab Januar 1982 einen PKW und nach dessen Unfallschaden im März 1983 einen anderen PKW "zur Nutzung", wobei ausschließlich der Kläger die Fahrzeuge fuhr. Er rechnete jeweils am Jahresende gegenüber der GbR hinsichtlich der Kfz-Gestellung und der Unterhaltskosten (Benzin, Steuern, Versicherungen und Reparaturen) schriftlich ab. Für 1982 und 1983 berechnete der Kläger der GbR Jahresentgelte in Höhe von ... DM bzw. ... DM, jeweils zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer. Die ihr in Rechnung gestellten Forderungen berücksichtigte die GbR in ihrer Buchführung im Rahmen des Jahresabschlusses durch die Buchung "Aufwand an Kapital des Kl.".

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 858
BFH/NV 1996 S. 858 Nr. 11
NAAAB-38548

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