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BFH Urteil v. - VI R 89/95

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Diplom-Biologe. Bis zum September 1991 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität beschäftigt. Danach war er bis August 1992 arbeitslos. Während dieser Zeit hielt er sich vom Oktober 1991 bis April 1992 in Australien auf. Im Januar 1992 nahm er an drei mehrtägigen Segel- und Tauchexkursionen teil; die Aufwendungen dafür machte er u. a. als Werbungskosten geltend. Ab Mai 1992 bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Er wurde zum 1. September 1992 bei einem Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) angestellt, das sich mit Arzneimittelprüfungen beschäftigt. Die Beschäftigung dauerte bis Ende Februar 1993. Seitdem ist der Kläger wieder arbeitslos.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 98
BFH/NV 1997 S. 98 Nr. -1
VAAAB-38528

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