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BFH Urteil v. - VI R 79/95

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) legte durch seinen Prozeßbevollmächtigten am 4. Mai 1993 "wegen Lohnsteuer 1988 bis 1990 und Berlin-Zulage 1988 und 1989" Klage gegen die Einspruchsentscheidung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --) mit dem Hinweis ein, daß eine Begründung nachgereicht werde. Da auf die Aufforderung, die Beschwer darzulegen, entscheidungserhebliche Tatsachen und Beweismittel anzugeben sowie einen bestimmten Antrag zu stellen, keine Antwort beim Finanzgericht (FG) einging, setzte der Vorsitzende des Senats mit am 22. Januar 1994 an den Prozeßbevollmächtigten zugestelltem Schreiben vom 19. Januar 1994 gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Ausschlußfrist von sechs Wochen ab Zustellung, um "den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen, also anzugeben, was Sie mit der Klage oder dem Antrag anstreben". Mit weiterer Verfügung wurde die Prozeßvollmacht angefordert.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 758
BFH/NV 1996 S. 758 Nr. 10
HAAAB-38524

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