Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhoben bezüglich des Einkommensteuerbescheids 1985 vom 27. Januar 1988 Untätigkeitsklage gemäß § 46 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie begehrten -- mit angekündigten Klageanträgen -- einen höheren Kinderfreibetrag, Ausbildungsfrei betrag und Grundfreibetrag zu berücksichtigen sowie den Progressionsvorbehalt nach § 32 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht anzuwenden; außerdem rügten sie die ihrer Meinung nach fehlerhafte Bekanntgabe des Steuerbescheids. Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) den angefochtenen Bescheid durch einen Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid ersetzt hatte, der einen höheren Kinderfreibetrag berücksichtigte und hinsichtlich der Höhe des Grundfreibetrags für vorläufig erklärt war, machten die Kläger den neuen Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens und kündigten als zusätzlichen Klageantrag an, den Bescheid wegen Unzulässigkeit eines Vorläufigkeitsvermerks bei reinen Rechtsfragen aufzuheben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 767 BFH/NV 1996 S. 767 Nr. 10 GAAAB-38491
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