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BFH Urteil v. - VI K 4/95

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die unter dem Aktenzeichen I R ... geführte Revision der Klägerin wegen Einkommensteuer 1990 mit Beschluß vom 19. Juli 1995 gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) als unbegründet zurückgewiesen. Der Beschluß wurde am 6. September 1995 mit Einschreiben zur Post gegeben.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 690
BFH/NV 1996 S. 690 Nr. 9
ZAAAB-38489

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