Der Senat hat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für die Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG), mit dem dieses den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von PKH für ein Klageverfahren nach § 580 der Zivilprozeßordnung (ZPO) abgelehnt hat, nicht stattgegeben. Dagegen erhebt die Antragstellerin mit ihrem Schreiben vom ... Gegenvorstellungen. Zur Begründung führt sie -- zusammengefaßt -- aus, der Beschluß enthielte keine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Antragstellerin, die angegriffenen Urteile hätten nach § 549 ZPO das Gesetz verletzt. Der Beschluß lasse mit seiner Gedankenführung auch nicht erkennen, daß das Gericht dem Begriff "Gesetzesverletzung", wie er in § 550 ZPO definiert worden sei, in irgendeiner Weise Beachtung geschenkt habe. Aufgrund des hierzu Vor gebrachten sei dies aber zur Wahrung des gesetzlichen Gehörs dringend erforderlich gewesen. Zudem habe das Gericht seiner Entscheidung nicht § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO zugrunde gelegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 135 BFH/NV 1997 S. 135 Nr. -1 BAAAB-38484
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