Das Finanzamt (FA) hat den Antragsteller als alleinigen Geschäftsführer einer GmbH, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, wegen angemeldeter, aber nicht abgeführter Lohnsteuer und Kirchensteuer für den Monat Juli 1991 sowie wegen Verspätungszuschlägen und Säumniszuschlägen als Haftungsschuldner nach § 69 i. V. m. § 34 der Abgabenordnung (AO 1977) in Anspruch genommen. Einspruch und Klage gegen den Haftungsbescheid hatten hinsichtlich der steuerlichen Nebenleistungen teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat aber die Klage hinsichtlich der rückständigen Lohnsteuer und Kirchensteuer für Juli 1991 abgewiesen.
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 783 BFH/NV 1996 S. 783 Nr. 10 XAAAB-38481
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