Das Finanzgericht (FG) hat wegen Nichteinreichung der Prozeßvollmacht innerhalb der gesetzten Ausschlußfrist (§ 62 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) unter Verneinung von Wiedereinsetzungsgründen (§ 56 FGO) die Klage ohne Zulassung der Revision abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger verspätet Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Revisionsfrist be antragt. Er begründet den Antrag mit dem Hinweis, die versehentlich an den Bundes finanzhof (BFH) gerichtete Revision sei am letzten Tag der Revisionsfrist beim BFH eingegangen; seitens des Revisionsgerichts habe die Möglichkeit bestanden, auf den Fehler noch rechtzeitig aufmerksam zu machen, was zur fristwahrenden Rechtsmitteleinlegung beim FG geführt hätte. In der Revisionsbegründung rügt der Kläger Verletzung von § 56, § 62 Abs. 3 FGO sowie mangelnde Sachaufklärung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 492 BFH/NV 1997 S. 492 Nr. -1 NAAAB-38467
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